26. Juli 2022
Anordnung einer Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer ist zulässig
Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
Die Klägerin in diesem Verfahren hat sich geweigert, PCR-Tests durchführen zu lassen und insbesondere gemeint, diese seien zu ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Anlasslose Massentests seien unzulässig. Die Gehaltszahlungen an die Klägerin hatte der Arbeitgeber daraufhin eingestellt.
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Das BAG führte aus, dass den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht treffe. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen könne der Arbeitgeber Weisungen hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen.
Die Anweisung der Durchführung von PCR-Test wäre demnach rechtmäßig. Hierdurch sollte der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden.
Die auf diesem Konzept beruhenden Anweisungen an die Klägerin entsprachen billigem Ermessen iSv. § 106 GewO. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mache die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt wird.
Da die Anweisung von Tests rechtmäßig war, wurde der Klägerin kein Vergütungsanspruch zugesprochen.
BAG, Urteil vom 1. Juni 2022, 5 AZR 28/22