Fortbildungen

Fortbildung

Die ständigen Änderungen und Aktualisierungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung erfordern die Sicherstellung einer regelmäßigen Fortbildung.
Im Rahmen der erworbenen Fachanwaltstitel wird eine Fortbildung durch die gesetzlich vorgesehene Fortbildungspflicht aus § 15 FAO (Fachanwaltsordnung) gewährleistet.
Nach § 15 FAO muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen.
Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

Darüber hinaus wird die jährliche Fortbildung nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den  Deutschen Anwaltverein attestiert.