Aktuelles

11. Oktober 2022

Unpfändbarkeit von Corona-Sonderzahlungen

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann eine freiwillig gewährte Corona-Prämie eine unpfändbare Leistung nach § 850a Nr. 3 ZPO darstellen.
 

Voraussetzung hierfür ist, dass der Zweck der Zahlung in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt und die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
BAG, Urteil vom 25.8.2022 – 8 AZR 14/22

< zurück