13. Oktober 2022
Wirksame Kündigung wegen Schlechtleistung – „Low Performer“
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) hat in einer Entscheidung vom 03.05.2022 die Rechtswirksamkeit einer Kündigung wegen Schlechtleistung eines Arbeitnehmers bestätigt.
Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Schlechtleistung, eines sogenannten "Low Performers" ist schwierig durchzusetzen. Grundsätzlich kann eine mangelhafte Arbeitsleistung eine arbeitgeberseitige verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung rechtfertigen. Allerdings muss der Arbeitgeber beweisen können, dass der Arbeitnehmer erheblich schlechter arbeitet als der vergleichbare Durchschnitt der anderen Arbeitnehmer. Hierfür muss der Arbeitgeber die Leistungen des Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum im Verhältnis zu vergleichbaren Kollegen darlegen und zwar so, dass das Gericht eine vorwerfbare Minderleistung erkennen kann.
Im vorliegenden Fall ist es dem Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Köln gelungen, diese problematische Darlegungslast zu erfüllen. Das Gericht hält die ausgesprochene arbeitgeberseitige Kündigung für gerechtfertigt und hat festgehalten, dass der Arbeitgeber seiner ihn treffenden Darlegungslast genüge, wenn er Tatsachen vortrage, aus denen ersichtlich sei, dass die Leistung des betreffenden Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleibt. Nach der Entscheidung des Gerichts ist von dieser Voraussetzung auszugehen, wenn die Arbeitsleistung und die Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitskollegen langfristig und erheblich um 1/3 unterschritten wird.
Der betroffene Arbeitnehmer müsste im Gegenzuge darlegen, weshalb er mit seiner unterdurchschnittlichen Leistung trotzdem seine persönliche Leistungsfähigkeit in vollem Umfang ausschöpft. Dies könnte beispielsweise begründet sein durch altersbedingte Leistungsdefizite, spezielle betriebliche Umstände oder auch körperliche Beeinträchtigungen aufgrund von Erkrankungen.
LAG Köln, Urteil vom 03.05.2022 – 4 Sa 548/21