Aktuelles

13. Oktober 2022

Vergütungsanspruch einer nicht gegen COVID geimpften und daher freigestellten Pflegekraft

Nach einem Urteil des ArbG Köln steht einer nicht gegen SARS-CoV-2 geimpften und aus diesem Grunde freigestellten Pflegekraft kein Beschäftigungsanspruch und damit auch kein Lohnzahlungsanspruch zu.

Dem Beschäftigungsanspruch steht nach Ansicht des Gerichts bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.3.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergibt. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamtes bedürfe es hierfür nicht.
Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
ArbG Köln, Urteil vom 21.07.2022 – 8 Ca 1779/22

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