Aktuelles

29. November 2022

Telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei leichten Atemwegserkrankungen weiter bis Ende März 2023 möglich.

Versicherte Arbeitnehmer, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer ärztlicher Untersuchung bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich.

Diese Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wurde nunmehr bis 31.3.2023 verlängert. Ohne diesen Beschluss wäre die Sonderregelung zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit zum 30.11.2022 ausgelaufen.

< zurück