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05. Januar 2023

Betriebseinschränkungen aufgrund von Corona bei Friseur- und Kosmetikbetrieben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 23.11.2022 festgehalten, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie eingetretene Betriebsbeschränkungen eines Friseur- und Kosmetikbetriebsgeschäfts nicht zu einem "Mangel" der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB führen.

Allerdings kommt auch in solchen Fallkonstellationen grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.
Dabei ist entscheidend, ob die Folgen der Störung der Geschäftsgrundlage den Mieter so erheblich belasten, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für ihn zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Um dies beurteilen zu können, wäre eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters erforderlich.
Grundsätzlich obliegt es dabei der Vertragspartei, die sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage beruft, nachzuweisen, dass ihr ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Behauptet der Mieter, keine staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten zu haben, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er sich um mögliche Hilfeleistungen vergeblich bemüht hat. Gelingt ihm dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Wendet hingegen der Vermieter ein, dass die vom Mieter behaupteten Verluste auf von der COVID-19-Pandemie unabhängigen Umständen beruhen, trifft ihn hierfür wiederum die Darlegungs- und Beweislast. 

BGH, Urteil vom 23.11.2022, XII ZR 96/21

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