27. April 2023
Immobilienmakler können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht wirksam Zahlungsverpflichtungen wegen Reservierungsgebühren vereinbaren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 20.04.2023 festgehalten, dass die in solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr rechtsunwirksam ist.
Hieraus können die Immobilienmakler keinen Zahlungsanspruch herleiten.
Ein solcher Reservierungsvertrag würde die Kunden i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen und sei daher unwirksam.
Das Gericht hat dabei auch darauf hingewiesen, dass dem auch nicht entgegenstehen würde, dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wurde und später als Maklervertrag zustande kommt.
BGH vom 20.04.2023 - I ZR 113/22