Aktuelles

10. Mai 2023

Teilkündigung einer Home-Office-Vereinbarung durch Arbeitgeber ist zulässig.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) hat entschieden, dass die Teilkündigung einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zulässig sein kann, wenn dem Kündigenden hierzu das Recht eingeräumt wurde.

In einer Zusatzvereinbarung über eine Tätigkeit im Home-Office hatten die Vertragsparteien u. a. geregelt, dass die Kündigung dieser Home-Office--Vereinbarung unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist möglich sein soll und dass der Arbeitnehmer anschließend verpflichtet sein soll, seine Arbeitsleistung in den Unternehmensräumen zu erbringen.
Auf Grundlage dieser Vereinbarung hat der Arbeitgeber die Kündigung der Home-Office-Vereinbarung ausgesprochen und den Arbeitnehmer aufgefordert, seine Arbeitstätigkeit am Betriebssitz des Unternehmens wieder aufzunehmen. Hiergegen hatte sich der Arbeitnehmer gewehrt und geltend gemacht, dass dieser Kündigungsvorbehalt in der Zusatzvereinbarung unwirksam wäre.
Das LAG Hamm hat hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens allerdings festgehalten, dass durch den Arbeitgeber die Zusatzvereinbarung rechtswirksam gekündigt werden konnte.  
LAG Hamm vom 16.03.2022, 18 Sa 832/22 

< zurück