Aktuelles

04. August 2023

Bei negativer Bewertung im Online-Portal muss der Verfasser negative Tatsachen beweisen können.

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind.

Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird.
Im Streit stand die umstrittene Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden. 
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Äußerung nicht um eine - geschützte - Meinung handeln würde, sondern um eine Tatsachenbehauptung. 
Das muss vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn der Wahrheitsgehalt der Äußerung feststeht. Deshalb muss derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist.
LG Frankenthal v. 22.05.2023, 6 O 18/23

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