26. Oktober 2023
Entscheidung des LSG Bayern zur abhängigen Beschäftigung von Fitnesstrainern
Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass in fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer in der Regel als abhängig beschäftigt anzusehen sind und nicht als freie Mitarbeiter.
Das betroffene Fitnessstudio als Arbeitgeber hat ihren Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse angeboten, welche ausschließlich in den Räumlichkeiten Fitnessstudios und nur für deren Mitglieder gegeben wurden. Hierbei hat sich der Betreiber des Fitnessstudios diverser Trainer bedient, mit denen freie Mitarbeiterverträge abgeschlossen waren.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass sämtliche Personen abhängig beschäftigt seien und der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlagen.
Hiergegen legte der Betreiber des Fitnessstudios Beschwerde ein.
Das LSG Bayern hat in einer Entscheidung vom 18.08.2023 die Entscheidung ders Sozialgericht München bestätigt und dargelegt, dass sämtliche Trainer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen würden.
Sämtliche Kursleiter seien i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV abhängig beschäftigt, da sie in die betriebliche Organisation des Betreibers eingebunden und dieser gegenübem weisungsgebunden seien.
Die Kursleiter hätten faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten, da sie weder das „Ob“ noch das „Wo“ oder den „Inhalt“ des Kurses bestimmen konnten. Jede dieser Vorgaben stammte von dem Betreiber des Studios.
Insbesondere hätten die Trainer über keine eigenen, alternativen Räumlichkeiten verfügt. Die bloß abstrakte Möglichkeit, Kurse an anderen Orten zu geben, sei nicht prägend für das Auftragsverhältnis gewesen und deshalb bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht ins Gewicht gefallen.
Auch trugen die Kursleiter kein Unternehmerrisiko, da ihre Leistungen nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt wurden, so dass die geleistete Arbeit stets vergütet wurde.
Soweit Trainerleistungen in den Betriebsräumen der Auftraggeber mit deren Betriebsmitteln erbracht werden und die Gefahr von Verlusten nicht besteht, werden Fitnesstrainer und Kursleiter regelmäßig als abhängig Beschäftigte anzusehen sein.
Eine selbständige Tätigkeit von Trainern kommt wohl allgemein nur in Betracht, wenn diese den Inhalt und Ort der Kurse frei und selbständig gestalteten und auf ihre Vergütung (z.B. Honorierung auswärtiger Teilnehmer, die vom Trainer akquiriert werden) tatsächlich Einfluss haben.
Dies muss zwischen den Vertragsparteien dann auch tatsächlich so in der Prxis dauerhaft und nachweislich vollzogen werden.
LSG Bayern Beschl. v. 18.8.2023 – L 7 BA 72/23 B ER