Aktuelles

12. Dezember 2023

Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zum 17.12.2023

Ab 17.12.2023 tritt das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auch für Unternehmen in Kraft, die zwischen 50 und 249 Arbeitnehmer beschäftigen (für Unternehmen die mehr als 249 Arbeitnehmer beschäftigen, gelten diese Regelungen bereits 02.07.2023). 

Mit diesen gesetzlichen Regelungen (nach der EU-Whistleblowing-Richtlinie) sollen Arbeitnehmer geschützt werden, die auf Missstände in einem Unternehmen aufmerksam machen.
In § 12 HinSchG werden Arbeitgeber, die in der Regel mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, „interne Meldekanäle“ zu errichten. Arbeitnehmer können dann Missstände bei diesen internen Meldestellen melden oder sie können sich alternativ auch an externe Meldestellen nach § 19 HinSchG wenden. 
Die Regelung aus § 36 HinSchG verbietet dabei Repressalien gegen hinweisgebende Personen. Unter dieses Verbot von Repressalien können auch zahlreiche arbeitsrechtliche Maßnahmen fallen, beispielsweise Kündigungen, Versetzungen und Freistellungen. 
Nach § 39 HinSchG sind Vereinbarungen, welche die nach dem HinSchG bestehende Rechte hinweisgebender Personen einschränken, unwirksam. Deshalb müssen Arbeitgeber prüfen, ob Klauseln ihrer Musterarbeitsverträge an dieses neue Gesetz angepasst werden müssen. 
Solche Anpassungen kommen nach meiner derzeitigen Einschätzung möglicherweise vor allem bezüglich 
•    Geheimhaltungsklauseln,
•    Versetzungsklauseln,
•    Freistellungsklauseln oder auch
•    Kündigungsklauseln
in Betracht. 
Nachdem auch dieses Gesetz vollständig neu ist und es auch hierzu noch keine Rechtsprechung gibt, muss grundsätzlich die weitere Rechtsprechung zu dieser Thematik abgewartet werden. 
Allerdings empfiehlt es sich bereit heute für den etwaigen Abschluss neuer Arbeitsverträge etwaige erforderliche Vorgaben nach den Regelungen aus diesen neuen Gesetzen zu berücksichtigen.  
Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass in § 40 HinSchG auch Bußgeldvorschriften enthalten sind, u.a. für die Fälle 
•    einer Meldungsverhinderung,
•    einer fehlenden Einrichtung einer internen Meldestelle,
•    des Ergreifens von Repressalien, sowie
•    eines leichtfertigen oder vorsätzlichen Verstoßes gegen Vertraulichkeit.

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