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19. April 2024

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – Änderungen durch das MoPeG?

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber zum 01.01.2024 zahlreiche Gesetzesänderungen mit dem Schwerpunkt im Bereich des Rechts der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) eingeführt.
Es stellt sich die Frage, ob sich durch diese Gesetzesänderung für die GbR auch kündigungs- und arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben.

Bei Kündigungen müssen die vertretungsberechtigten Gesellschafter laut den Eintragungen im Gesellschaftsregister eine Kündigung unterschreiben, ansonsten muss für den nicht unterzeichnenden Gesellschafter eine Originalvollmachtsurkunde vorgelegt werden.

Dies kann zu Problemen führen bei kurzfristig erforderlich werdenden Kündigungen (z.B. Kündigungen aus wichtigem Grund) wenn Einzelne der im Register eingetragenen Gesellschafter nicht erreichbar sind.

Für solche Fälle kann vorgesorgt werden, beispielsweise durch Ausstellung von Blankovollmachten mit Kündigungsermächtigung oder durch Mitteilungen der GbR an die Arbeitnehmer, durch welche diese von der Vertretungsberechtigung der anderen Gesellschafter in Kenntnis gesetzt werden. Solche Regelungen könnten auch bereits in einen Arbeitsvertrag eingearbeitet werden.

Ändert sich die Vertretungsbefugnis, muss auch diese Information durch die GbR formgerecht kommuniziert und dokumentiert werden.

Werden diese Regelungen nicht beachtet, könnte die ausgesprochene Kündigung bereits wegen eines Formverstoßes (gem. § 174 Abs. 2 BGB) zurückgewiesen werden.

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