14. Juni 2024
Unwirksamkeit einer Vereinbarung über den Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Köln ist eine Vereinbarung unwirksam, in welcher der Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichtet. Ein solcher Urlaubsanspruch kann nur durch tatsächliche Erfüllung erlöschen.
Nach Ansicht des Gerichts würde der gesetzliche Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Satz 3 BurIG verfehlt, wenn der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen oder beschränkt werden könnte. Eine solche Vereinbarung ist daher unwirksam.
Ein wirksamer Tatsachenvergleich mit einem wirksamen Verzicht auf solche Ansprüche würde voaussetzen, dass eine bestehende Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Zwischen den Parteien bestand jedoch zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses kein Streit über die Anzahl der wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2023 noch nicht gewährten und damit noch offenen Urlaubstage. Insofern lag in der Vereinbarung kein zulässiger Tatsachenvergleich.
Das LAG hat gegen diese Entscheidung allerdings die Revision zugelassen. Diese Revisionsverfahren ist derzeit noch beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig.
LAG Köln 11.04.2024, 7 Sa 516/23