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23. Juli 2024

Kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erstattung höherer Fahrtkosten, wenn sich die Kündigung des Arbeitgebers als unwirksam herausstellt

Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus und hat der Arbeitnehmer zur Erzielung anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugszeitraums höhere Fahrtkosten als bei fortgeführtem Arbeitsverhältnis, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber, welcher auf den Ersatz dieser Fahrtkosten gerichtet ist. 

Das Arbeitsgericht Bonn begründet diese Entscheidung wie folgt:
Die Bemessung der Vergütung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip und berücksichtigt alle Leistungen mit Entgeltcharakter, einschließlich Zuschlägen und Sonderzahlungen. Die Schätzung des entgangenen Verdienstes erfolgt auf der Grundlage der Vergütungspraxis der Vergangenheit und berücksichtigt den individuellen Verdienst des Arbeitnehmers. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber hinsichtlich der Fahrtkosten zur Erzielung anderweitigen Erwerbs während des Annahmeverzugszeitraums besteht nicht.
ArbG Bonn v. 24.04.2024, 5 Ca 1149/23

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