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24. Juli 2024

Eigenbedarfskündigung: Cousins gehören nicht zu den Familienangehörigen zu deren Gunsten eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden könnte

Nach der gesetzlichen Regelung aus § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Aus einem solchen Wohnbedarf für die hier angeführten Personen kann der Vermieter einen Kündigungsgrund herleiten. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser aktuellen Entscheidung diesen Begriff der "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift konkretisiert und festgehalten, dass Cousins nicht unter diesen Begriff der Familienangehörigen fallen.
Nach dieser Entscheidung sind als Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht.
Damit hat der BGH das noch mit anderem Ergebnis ausgefallene Urteil des Landgericht aufgehoben.
BGH vom 10.07.2024, VIII ZR 276/23

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