Aktuelles

15. Oktober 2024

Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Mietrückständen: nachträglicher Ausgleich des Mietrückstandes steht einer Räumung nicht zwingend entgegen

Das Landgericht Frankenthal hat in einer Entscheidung vom 01.03.2024 festgehalten, dass eine nachträgliche Begleichung von Mietrückständen nicht unbedingt eine fristgerechte Kündigung aufhebt. 

Im vorliegenden Fall wurde einer Mieterin sowohl fristlos als auch fristgerecht gekündigt, weil sie zwei Monatsmieten nicht gezahlt hatte. Trotz nachträglicher Zahlung während des Gerichtsverfahrens hielt das Gericht die Kündigung aufrecht und verpflichtete die Mieterin zur Räumung. Die Regel, dass eine nachträgliche Zahlung eine Kündigung unwirksam machen kann, gilt nur für fristlose Kündigungen. Bei fristgerechter Kündigung fehlt es an einem Zwang für die Vermieter, auf die Räumung zu verzichten, selbst wenn keine Rückstände mehr bestehen.
LG Frankenthal v. 01.03.2024, 2 S 118/23

< zurück