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13. Dezember 2024

EU-Verordnung zur Regulierung künstlicher Intelligenz (KI-VO)

Die im Juni 2024 verabschiedete EU-Verordnung zur Regulierung künstlicher Intelligenz (KI-VO oder AI Act, VO (EU) 2024/1689) wird ab Februar 2025 schrittweise in Kraft treten.

Diese Verordnung folgt einem risikobasierten Ansatz, der sich auch in der Reihenfolge ihres Inkrafttretens widerspiegelt: Zunächst wird das Verbot von KI-Anwendungen mit unannehmbaren Risiken wirksam. Arbeitgeber sollten jedoch bereits jetzt die ab August 2027 geltenden Vorschriften für Betreiber besonders regulierter Hochrisiko-Systeme berücksichtigen, da fast alle Hochrisiko-Anwendungen darunter fallen. In der Übergangszeit sollten daher investitionsintensive Entscheidungen zur KI im Unternehmen sorgfältig abgewogen werden.
 

Zu solchen Hochrisiko-KI-Systemen zählen beispielsweise:

  • KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insb. um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten, 

  • KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen verwendet werden sollen, welche

    • die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen beeinflussen,

    • der Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften dienen,

    • der Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in Beschäftigungsverhältnissen dienen.

Demnach sind alle KI-Systeme, die Arbeitnehmern aufgrund ihrer persönlichen Leistung Aufgaben zuweisen, als Hochrisiko-Systeme zu qualifizieren.

Aufgrund des risikobasierten Ansatzes der KI-VO sollten Arbeitgeber bereits in der frühen Planungsphase eines KI-Einsatzes prüfen, ob ein bestimmtes System zulässig und wie es reguliert ist. Es ist stets sicherzustellen, dass eine menschliche Aufsicht durch ausreichend qualifizierte Personen erfolgt.

Wenn Arbeitgeber KI-Lösungen vom Markt erwerben und diese nicht wesentlich anpassen, unterliegen sie nur den Betreiberpflichten und nicht den Anbieterpflichten.

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