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07. Januar 2025

Eigenbedarfskündigung: Unterbliebene Besichtigung der Wohnung kann ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs darstellen

Soweit eine Eigenbedarfskündigung damit begründet wird, die bedürftige Person (Tochter des Vermieters) plane nach Abschluss ihrer Ausbildung, ihren Lebensmittelpunkt aus dem Ausland nach Hamburg zu verlegen, kann es sich um eine unzulässige Vorratskündigung handeln.
Bei dieser Beurteilung kann die unterbliebene Besichtigung der Wohnung ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs darstellen.

Der Vermieter hatte in der Kündigung angegeben, die Tochter habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben und wolle in Hamburg ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt begründen. 
Diesbezüglich hat das angerufene Amtsgericht Hamburg festgehalten, dass sich bereits aus dieser Kündigungsbegründung ergeben würde, dass es völlig unklar wäre, ob der angedachte Eigenbedarf letztlich umgesetzt werden konnte. Es fehlte nach dieser Urteilsbegründung in der Eigenbedarfskündigung an jeglicher Spezifizierung des erforderlichen Eigenbedarfsgrundes.
Im Übrigen ergab sich aus der Akte in keiner Weise, dass die Tochter des Klägers sich die Wohnung angeschaut hatte, was auch bei einem Wohnsitz in Schweden zu erwarten gewesen wäre, wenn ein ernsthafter Selbstnutzungswunsch bestanden hätte.
Die unterbliebene Besichtigung der Wohnung ist nach Ansicht des Gerichts ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs.
AG Hamburg v. 20.12.2024, 49 C 154/24

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