13. Februar 2025
Freistellung eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist und Anrechnung eines möglichen Verdienstes durch böswilliges Unterlassen
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 12.02.2025 festgehalten.
Die beiden vorangegangenen Instanzen hatten diesen Sachverhalt noch unterschiedlich beurteilt.
Das BAG hat festgehalten, der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbene Verdienst beim
Arbeitnehmer eintretende Nachteil wäre nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig geblieben wäre. Weil § 615 Satz 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthalte, könne der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Der Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall nicht dargelegt, dass ihm die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung des Arbeitgebers ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.
BAG v. 12.02.2025, 5 AZR 127/24