22. Februar 2025
Arbeitgeber sollten zu Beginn eines jeden Jahres die Hinweispflicht bezüglich der Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer beachten
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und zwischenzeitlich auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG) trifft den Arbeitgeber eine Hinweisobliegenheit, um Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen.
Wird diese Hinweisobliegenheit nicht rechtzeitig und formell korrekt beachtet, kann dies dazu führen, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht verfällt, was gerade in Fällen einer Langzeitarbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers zu erheblichen Problemen führen kann.
Nach der Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen“.
Nach diesen Anforderungen des BAG muss dieser Hinweis
- Information über Umfang des bestehenden Urlaubsanspruchs enthalten,
- mit Hinweisen auf maßgebliche Fristen sowie
- der Aufforderung, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
Dieser Hinweises kann in Textform erfolgen (Schriftform ist nicht erforderlich).
Und dieser Hinweis muss so rechtzeitig erteilt werden, dass die Arbeitnehmer (nach angemessener Bedenkzeit) den Urlaub noch rechtzeitig nehmen können.