Aktuelles

24. Februar 2025

Fälligkeit einer Sozialplanabfindung – Verzugszinsen

Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.

 

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung festgehalten. 

Die erfolglose gerichtliche Anfechtung eines Sozialplans habe nicht zu einer Verschiebung des dort hinterlegten Fälligkeitszeitpunkts geführt.

BAG vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 73/24

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